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BER Fluglärm

Volksbegehren

„Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER“

 

19. August 2015 – 18. Februar 2016

 

BER FluglärmDie Vertreter der Volksinitiative » Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER « haben die Durchführung eines Volksbegehrens fristgemäß verlangt.

Das Volksbegehren kann durch alle eintragungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Fürstenwalde/Spree in der Zeit vom 19.08.2015 bis 18.02.2016, 16.00 Uhr  unterstützt werden.

 

Eintragungsraum:

 

Stadt Fürstenwalde/Spree

Bürgerbüro

Am Markt 4

15517 Fürstenwalde/Spree

 

Öffnungszeiten:

 

Montag  07.00 Uhr – 12.00 Uhr    
Dienstag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Mittwoch  09.00 Uhr – 12.00 Uhr    
Donnerstag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag   09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 16.00 Uhr

 

 

 

 

 

 

Eintragungsberechtigt:

 

Eintragungsberechtigt sind alle Deutsche, die:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 18. Februar 2000 geboren sind,
  • seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie
  • nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Eintragungslisten:

 

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen.

In dem oben genannten Eintragungsraum können sich nur Bürger eintragen, deren Hauptwohnung sich in Fürstenwalde/Spree befindet. Vor der Eintragung ist ein gültiges Personaldokument vorzulegen. Die Eintragung muss gut lesbar und vollständig sein. Unvollständige Eintragungen führen bei der abschließenden Prüfung zur Ungültigkeit.
Gleichermaßen zur Ungültigkeit führt, wenn eine Eintragung mehrfach (egal ob in eine Liste oder per Eintragungsschein) erfolgte. Es wird auch die zuerst geleistete Unterschrift ungültig.

 

Briefliche Unterstützung:

 

Neben der Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen, den Eintragungsschein und den Briefumschlag erhalten Sie auf Antrag von der Abstimmungsbehörde.

Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

 

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).

 

Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).

 

Elektronische Beantragung eines Eintragungsscheins

 

Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).

 

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 18. Februar 2016, 16 Uhr eingeht.

 

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut

 

„Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER“

 

Der Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER in Schönefeld darf nicht über den im Planfeststellungsverfahren gebilligten Umfang hinaus erweitert werden.

I.

§ 19 Abs. 11 des Gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der Fassung vom 01.11.2003 einschließlich der Änderungen vom 10.10.2007 wird um folgende Sätze ergänzt:

  1. Der Flughafen am Standort Schönefeld darf nicht mehr als zwei Start- und/oder Landebahnen haben.
  2. Die Kapazität des Flughafens am Standort Schönefeld soll nicht über die Fähigkeit zur Abwicklung von 360.000 Flugbewegungen im Jahr hinaus ausgebaut werden.

 

II.

Die Regierung des Landes Brandenburg wird aufgefordert, den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) in der Fassung vom 30.05.2006 um folgendes Ziel und folgenden Grundsatz der Raumordnung zu ergänzen:

„Z16 Der Flughafen am Standort Schönefeld darf nicht mehr als zwei Start- und/oder Landebahnen haben.

G17 Die Kapazität des Flughafens am Standort Schönefeld soll nicht über die Fähigkeit zur Abwicklung von 360.000 Flugbewegungen im Jahr hinaus ausgebaut werden.“

 

III.

Falls das Land Berlin seine Mitwirkung an den in Nr. I. und II. vom Land Brandenburg beabsichtigten Ergänzungen des § 19 Abs. 11 LEPro und des LEP FS verweigert, wird das Land Brandenburg den „Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag)“ gemäß dessen Art. 24 kündigen. Die Regierung des Landes Brandenburg ist berechtigt, einen neuen Landesplanungsvertrag mit dem Land Berlin nur unter Ausklammerung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg BER abzuschließen.

 

 

Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:  

                                          

Vertreter

Stellvertreter

Peter Kreilinger
Puschkinstraße 11
14542 Werder (Havel)

Angelika Bläschke
Karl-Liebknecht-Straße 64
15831 Blankenfelde-Mahlow

Roland Skalla
Reiherweg 11
14532 Stahnsdorf

Djan Henow
Brahmsstraße 17
15745 Wildau

Markus Sprissler
Birkenstraße 1b
14979 Großbeeren

Thorsten Kleis
Puschkinstraße 97c
15711 Königs Wusterhausen

Stefanie Waldvogel
Parkstraße 39
15738 Zeuthen

Christian Selch
Potsdamer Straße 12
15738 Zeuthen

Robert Nicolai
Fontaneplatz 5
15834 Rangsdorf

Jörg Wanke
Fischerstraße 23
15806 Zossen

Viara Schaale
Eichenring 23
15749 Ragow

Jens Zschiedrich
Siedlerweg 15a
14974 Ludwigsfelde

 

 

Bekanntmachung der Stadt Fürstenwalde/Spree im Amtsblatt Nr. 24 vom 23.07.2015