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Standesamt

Personenstandsurkunde


Kurzinformationen

Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nach § 62 des PStG (Personenstandsgesetzes) nur von Personen erteilt werden, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf die Erteilung von Personenstandsurkunden oder auf Einsicht in einen Registereintrag, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder die schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen. Antragberechtigt sind über 16 Jahre alte Personen.

 

Zum Standesamt Fürstenwalde/Spree gehören die ehemaligen Standesämter Fürstenwalde, Stadtforst Fürstenwalde, Colonie Fürstenwalde und Ketschendorf/Spree.

 

Seit dem 01.01.2009 sind Fristen für die Fortführung der Personenstandsregister und Ausstellung der Urkunden eingeführt (§ 5 Personenstandsgesetz / PStG):

  • Geburtenregister 110 Jahre

  • Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre

  • Sterberegister 30 Jahre

Danach sind vom Standesamt die betreffenden Register und auch Sammelakten dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten.
Das Standesamt Fürstenwalde/Spree hat seine Personenstandsbücher aus den genannten Zeiträumen an den Landkreis Oder-Spree, Kreisarchiv abgegeben.
Für die Benutzung der Bücher gilt hier das Archivrecht.

Die Anforderung von Urkunden kann persönlich oder auch in schriftlicher Form, per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen. Bei einer schriftlichen Anforderung ist folgendes unbedingt zu beachten:

  • Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, ggf. Stammbaum

  • ggf. schriftliche Vollmacht eines Berechtigten beifügen

  • Verwendungszweck der angeforderten Urkunde angeben

  • postalische Anschrift zur Versendung der Urkunde, ggf. Telefonnummer für Rückfragen

 


Rechtsgrundlagen

Personenstandsgesetz


Gebühren

Die Ausstellung von Urkunden/Erteilung von Auskünften/Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn zum sofortigen Auffinden erforderliche Angaben nicht gemacht werden können, je nach Zeitaufwand, ist gebührenpflichtig. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales vom 21.07.2010 (GVBl. II/2010 Nr. 46), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26.09.2022 (GVBl. II Nr. 64).


Weiterführendes

Siehe hierzu auch:
Beurkundung einer Geburt
Beurkundung eines Sterbefalls

 

 

Sie können Ihre Urkunden auch online anfordern.

Anforderung der Eheurkunde hier
Anforderung der Lebenspartnerschaftsurkunde hier


Ansprechpartner

Standesamt
Zimmer 113
Am Markt 4
Telefon 03361 557-238
Telefax 03361 557-3238

Standesamt
Zimmer 113
Am Markt 4
Telefon 03361 557-235
Telefax 03361 557-3235

Amtsleitung Bürgerbüro und Standesamt
Zimmer 103
Am Markt 4
Telefon 03361 557-529