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Stadtplanung

Vorkaufsrecht, gemeindliches


Kurzinformationen

  • gemeindliches Vorkaufsrecht nach BauGB

 

Hinweis: Eine Übersichtskarte der Lage der Geltungsbereiche der Vorkaufssatzungen im Stadtgebiet finden Sie unter "Merkblätter" am Ende dieser Seite.


Beschreibung

Der Gemeinde steht unter bestimmten, im Baugesetzbuch (BauGB) verankerten Bedingungen ein Vorkaufsrecht für Grundstücke oder Grundstücksteile zu. Wird ein Grundstück veräußert, so muss dies der Gemeinde angezeigt werden, damit diese prüfen kann, ob sie ein Vorkaufsrecht besitzt oder nicht.

 

Besitzt die Gemeinde kein Vorkaufsrecht oder möchte es nicht ausüben, so stellt sie ein Zeugnis darüber aus. Ohne dieses Negativzeugnis kann der Besitzübergang nicht im Grundbuch vollzogen werden.


Rechtsgrundlagen

 

Eine Karte mit den Lagen der Geltungsbereiche der Vorkaufssatzungen finden Sie am Ende dieser Seite unter "Merkblätter".


Notwendige Unterlagen

Das Negativzeugnis kann nur auf Grundlage eines Kaufvertrages ausgestellt werden. Für die Vorkaufsrechtsprüfung können Sie eine Ablichtung des Kaufvertrages übermitteln. Für die Ausstellung des Negativzeugnisses bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts reicht i.d.R. meist eine übersichthafte Darstellung der wesentlichen Vertragsinhalte. 


Fristen

Besteht kein gemeindliches Vorkaufsrecht an dem verkauften Grundstück soll das Zeugnis unverzüglich ausgestellt werden (§ 28 (1) Satz 3 BauGB).

 

Besteht ein gemeindliches Vorkaufsrecht an dem verkauften Grundstück oder an Teilen von diesem, prüft die Gemeinde, ob sie es ausüben möchte oder nicht. Soll das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden, so hat sie nach der Prüfung ebenso unverzüglich das Zeugnis auszustellen (§ 28 (1) Satz 3 BauGB).

 

Für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gilt eine Frist von drei Monaten ab Übermittlung des Kaufvertrags an die Gemeinde (§ 28 (2) Satz 1 BauGB).


Gebühren

Für die Erteilung eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach BauGB wird derzeit eine Gebühr von 37,05 Euro erhoben (Tarif II Nr. 13 Verwaltungsgebührensatzung).

 

Bitte benennen Sie im Antrag, an wen der Gebührenbescheid zu richten ist.


Weiterführendes

Die Stadt Fürstenwalde/Spree besitzt von Gesetz her kein Vorkaufsrecht nach BbgStrG. Hierüber wird daher auch kein Zeugnis ausgestellt.

 

Richten Sie Ihre entsprechende Anfrage bitte an:

Landesbetrieb Straßenwesen

Lindenallee 51

15366 Hoppegarten


Ansprechpartner

Sachbearbeitung Stadtplanung
Zimmer 220
Telefon 03361 557-211
Telefax 03361 557-3211


Merkblätter

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