Wohnungswesen

Berechnung und Gewährung von Wohngeld

 

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als "Mietzuschuss" für Mieter von Wohnraum und als "Lastenzuschuss" für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt. Auch Bewohner von Heimen können einen Wohngeldantrag stellen. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger bestimmter Sozialleistungen (sog. Transferleistungen, wie z. B. Bürgergeld, Sozialgeld oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung). Bei alleinstehenden Auszubildenden, Studenten/Studentinnen und Wehrpflichtigen findet das Wohngeldgesetz in der Regel keine Anwendung, wenn diesen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. Lebensunterhalt (§§ 59, 101 Abs.3 oder § 104 SGB III, BAföG, § 7a USG) dem Grunde nach zustehen.
 
Sind die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben, hat jeder Antragsberechtigte einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Höhe des Wohngeldes hängt im Wesentlichen von 3 Faktoren ab:

  • der Anzahl der Haushaltsmitglieder

  • der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder

  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

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Warnung der Verbraucherzentrale: Abzocke auf online-wohngeld.de: Hier wird kein Wohngeld beantragt!

Im Internet ist die Website „wohngeld-online.de“ präsent, auf der die Erstellung eines formlosen Wohngeldantrags angepriesen wird. Für die Nutzung dieses Onlineservices wird eine einmalige Service-Gebühr in Höhe von 29,99 Euro durch die Sss-Software Special Service GmbH erhoben.

 

Die Beantragung von Wohngeld ist kostenfrei ausschließlich bei der für Sie örtlich zuständigen Wohngeldbehörde möglich.


Wohnberechtigungsbescheinigung

 

Vermieter, die zu vermietende Wohnungen über ein öffentliches Darlehen (Förderung) errichtet haben, sind verpflichtet, diese Wohnungen zu einem bestimmten Preis je Quadratmeter Wohnfläche und nur an einen bestimmten Personenkreis zu vermieten. Dieser Personenkreis muss bei einer Bewerbung um eine geförderte Wohnung (Belegungsbindung) dem Vermieter einen so genannten Wohnberechtigungsschein (WBS) gemäß § 14 Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG) vorweisen.
 
Der WBS wird auf Antrag dem Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle erteilt. Das ist in der Regel die Gemeinde, in der derjenige seinen Wohnsitz hat oder die, in der die belegungsgebundene Wohnung bezogen werden soll.
Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS sind... weiterlesen

 

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