Windräder
Volksbegehren
„Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“
07. Januar 2016 – 06. Juli 2016
Die Vertreter der Volksinitiative »Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald« haben die Durchführung eines Volksbegehrens fristgemäß verlangt.
Das Volksbegehren kann durch alle eintragungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Fürstenwalde/Spree in der Zeit vom 07.01. bis 06.07.2016, 16.00 Uhr unterstützt werden.
Eintragungsraum:
Stadt Fürstenwalde/Spree
Bürgerbüro
Am Markt 4
15517 Fürstenwalde/Spree
Öffnungszeiten:
Montag | 07.00 Uhr – 12.00 Uhr | ||
Dienstag | 09.00 Uhr – 12.00 Uhr | und | 13.00 Uhr – 18.00 Uhr |
Mittwoch | 09.00 Uhr – 12.00 Uhr | ||
Donnerstag | 09.00 Uhr – 12.00 Uhr | und | 13.00 Uhr – 18.00 Uhr |
Freitag | 09.00 Uhr – 12.00 Uhr | und | 13.00 Uhr – 16.00 Uhr |
Eintragungsberechtigt:
Eintragungsberechtigt sind alle Deutsche, die:
- das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 07. Juli 2000 geboren sind,
- seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie
- nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Eintragungslisten:
Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen.
In dem oben genannten Eintragungsraum können sich nur Bürger eintragen, deren Hauptwohnung sich in Fürstenwalde/Spree befindet. Vor der Eintragung ist ein gültiges Personaldokument vorzulegen. Die Eintragung muss gut lesbar und vollständig sein. Unvollständige Eintragungen führen bei der abschließenden Prüfung zur Ungültigkeit.
Gleichermaßen zur Ungültigkeit führt, wenn eine Eintragung mehrfach (egal ob in eine Liste oder per Eintragungsschein) erfolgte. Es wird auch die zuerst geleistete Unterschrift ungültig.
Briefliche Unterstützung:
Neben der Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen, den Eintragungsschein und den Briefumschlag erhalten Sie auf Antrag von der Abstimmungsbehörde.
Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).
Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).
Elektronische Beantragung eines Eintragungsscheins
Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).
Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 6. Juli 2016, 16 Uhr eingeht.
Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut
„Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“
Wir, die Unterzeichner, fordern von der Landesregierung Brandenburg:
1.die Bauordnung zu ändern und höhenabhängige Abstände von Windkraftanlagen (WKA) zu beschließen. Die Abstände sollen das 10-fache der Gesamthöhe der WKA zu jeglicher Wohnbebauung betragen.
Begründung: Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und Erhöhung der
Akzeptanz; dadurch kommt die Privilegierung (§ 35 BauGB) nicht durchgängig zur Anwendung. Nach der Änderung des § 249 im BauGB sind die Länder ermächtigt, bis zum 31.12.2015 eigene Abstände von Windkraftanlagen (WKA) zu Wohnbebauungen festzulegen.
2. den aktuellen Windkrafterlass Brandenburgs zu ändern und Waldgebiete komplett von der Bebauung mit WKA auszuschließen.
Begründung: Die Aufstellung von WKA im Wald zerstört die vielfältigen Waldfunktionen nachhaltig. Wald gehört zu den effektivsten CO2-Speichern und Kühlsystemen. Das Ökosystem Wald funktioniert nur in einer intakten Waldstruktur und muss wegen der Klimaschutzziele unzerstört erhalten bleiben.
Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:
Vertreter |
Stellvertreter |
Thomas Jacob |
Charis Riemer |
Hans-Jürgen Klemm |
Dr. Winfried Ludwig |
Dr.-Ing. Wolfgang Rasim |
Dr. Regina Pankrath |
Rainer Ebeling |
Wolfgang Loof |
Waltraud Plarre |
Lutz Ittermann |
Bekanntmachung der Stadt Fürstenwalde/Spree im Amtsblatt Nr. 45 vom 10.12.2015