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Gleichstellungsbeauftragte

Rechtliche Grundlagen

 

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Für das Wirken einer Gleichstellungsbeauftragten gibt es verschiedene rechtliche Handlungsgrundlagen. Im Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes heißt es: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

In der Verfassung des Landes Brandenburg vom vom 20.8.2012 heißt es im Artikel 12 Absatz 3: "Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land ist verpflichtet, für die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung durch wirksame Maßnahmen zu sorgen."

Noch konkreter wird die Kommunalverfassung. In der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom18.12.2007 heißt es im § 18 Gleichberechtigung von Frau und Mann:

"(1) Die Gemeinden wirken auf die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie in den Bereichen der sozialen Sicherheit hin.

(2) In amtsfreien Gemeinden sind Gleichstellungsbeauftragte durch die Gemeindevertretung zu benennen, die unmittelbar dem hauptamtlichen Bürgermeister unterstellt sind. Sie sind in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern hauptamtlich tätig.

(3) Den Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkung auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Sind sie anderer Auffassung als der hauptamtliche Bürgermeister, haben sie das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse zu wenden. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.

(4) Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in der Gemeinde verwendet werden, führen Frauen in weiblicher, Männer in männlicher Form."

Gleichlautend gibt die Gemeindeordnung vom 10.10.2001 im Paragraph 23 Auskunft.

Interessant sind die konkreten Ausführungen dazu in der Hauptsatzung der Stadt Fürstenwalde vom 12.3.2009.  Dazu trifft der Paragraph 5 in Anlehnung an des Paragraph 18 der Brandenburger Kommunalverfassung folgende Aussagen:

"§ 5 Gleichberechtigung von Frau und Mann
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte wird durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Abstimmung benannt. Die Stadtverordnetenversammlung und der Gleichstellungsbeirat sind bei der Auswahl der geeigneten Person mit einzubeziehen. 

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist im Rahmen  ihrer Aufgabe an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge und Bedanken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihr Recht gem. § 18 Abs. 3 BbgKVerf wahr, indem sie sich an die Stadtverordnetenversammlung oder an deren Ausschüsse wendet. Ihr ist das Rech zu gewähren, in einer der nächsten Sitzungen den abweichenden Standpunkt persönlich vorzutragen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte untersteht der allgemeinen Dienstaufsicht des Hauptverwaltungsbeamten. In ihren fachlichen Entscheidungen ist sie weisungsunabhängig.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte wird in ihrer Arbeit durch einen Gleichstellungsbeirat unterstützt." 
 

 

Stadt Fürstenwalde/Spree

Gleichstellungbeauftragte

Am Markt 4

15517 Fürstenwalde/Spree

 

Ihre Ansprechpartnerin

N.N.

 

Aufgaben und Zuständigkeiten


Mit der Drucksache 4/195 B wurden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 11.8.2005 beschlossen. Die wöchtliche Arbeitszeit für diese Aufgabe beträgt laut Beschluss derzeit 15,5 Stunden. 

  • Mitwirkung bei Verwaltungsentscheidungen insbesondere bei
  • Personalentscheidungen
  • Planung und Realisierung von Fortbildungsmaßnahmen
  • Entscheidung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen

 

  • Selbständige fachgruppen- und fachbereichsübergreifende Aufgaben
  • Prüfung von Rats- und Ausschussvorlagen
  • Abgabe von Stellungnahmen
  • Rederecht in Ausschüssen

 

  • Kontaktpflege zu Vereinen, Institutionen und Projekten
  • Beratung und Unterstüzung
  • Konzepte erarbeiten
  • Finanzierung sichern, Haushaltsmittel einplanen, ausreichen und abrechnen
  • Angebote koordinieren
  • Projekte initiieren und begleiten
  • zu Angeboten vermitteln
  • Hinwirken auf Chancengleichheit  

 

  • Koordination und Mitarbeit in Arbeitsgruppen
  • Integration spezieller gleichstellungspolitischer Themenfelder in kommunalpolitische Zielsetzung
  • Erarbeitung von eigenständigen Arbeitsansätzen 


Damit richten sich die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nach innen und wirken innerhalb der Verwaltung mit rund 300 Beschäftigten. Gleichzeitig sind die Aktivitäten der Gleichstellungsbeauftragten auf das gesamte Gemeinwesen gerichtet. 

 

Zum Thema "Was macht eine Gleichstellungsbeauftragte?"

 

Film "Agentinnen des Wandels"
 

Filmtitel Agentinnen des Wandels

 

 

 

 

Die Gleichstellungsbeauftragte

 

  • setzt sich ein für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern innerhalb der Verwaltung und auf kommunaler Ebene
  • bietet Ratsuchenden Unterstützung und vermittelt zu bestehenden Angeboten
  • kooperiert mit Vereinen, Verbänden, Institutionen und Projekten mit dem Ziel, Frauen- und familienorientierte Arbeit zu stärken
  • ist eine Schaltstelle im Fürstenwalder Frauennetzwerk
  • organisiert federführend Veranstaltungen insbesondere zur Frauenwoche und zum Antigewalttag am 25. November
  • koordiniert die Arbeit des Netzwerkes „Häusliche Gewalt
  • arbeitet mit im AK Mädchen
   

 

 

 

 

 

Publikationen der Gleichstellungsbeauftragten

 

Notruftafel Notruftafel mit nützlichen Telefonnummern im Checkkartenformat
Titel Gleichstellungskonzeption

Gleichstellungskonzeption der Stadt Fürstenwalde, verabschiedet im März 2012

Deckblatt Studie Studie zur Lebenssituation von Frauen in Fürstenwalde
Herausgegeben vom Gleichstellungsbeirat im Rahmen des Projekts STÄRKEN vor Ort im Jahr 2009