Hauptausschuss der Stadtverordnetenversammlung

 
Der Ausschuss beschließt gemäß § 50 Abs. 2 BbgKVerf
  • die Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung,

  • Geschäfte mit Vermögensgegenständen der Stadt, sofern der in der Hauptsatzung für die Stadtverordnetenversammlung festgelegte Wert unterschritten ist und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

  • den Erlass von Abgaben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

  • die Vergabe von Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,

  • die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den Vorgenannten gleich kommen,

  • alle an die Stadtverordnetenversammlung gerichteten Vorschläge, Hinweise und Beschwerden, sofern diese in den Aufgabenbereich der Stadt fallen,

  • Sachverhalte städtischer Gesellschaften und Beteiligungen von mehr als 50 %, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung obliegen,

  • Angelegenheiten, die ihm nach den jeweils gültigen Betriebssatzungen der Eigenbetriebe zugewiesen sind

 

Der Ausschuss berät insbesondere über
  • die allgemeinen Grundsätze der Verwaltungsführung, der Personalplanung und -entwicklung und den Stellenplan,

  • Fragen der inneren Verwaltung und des Bürgermeisterbereiches,

  • Angelegenheiten des Ortsrechts einschließlich der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung,

  • Fragen der inneren Organisation der Stadtverordnetenversammlung,

  • die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden/Vereinigungen sowie über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,

  • die Bestellung der Vertreter/innen der Stadt in wirtschaftlichen Unternehmungen, Zweckverbänden und sonstigen Einrichtungen sofern Mandate über die gesetzliche Vertretung hinaus zu besetzen sind,

  • die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen soweit nicht andere Fachausschüsse zuständig sind,

  • den Abschluss und die Ausgestaltung von Städtepartnerschaften,

  • die Verleihung und Aberkennung von Ehrenbürgerrechten, Ehrenbezeichnungen,

  • Angelegenheiten der Sicherheit und Ordnung, der Stadtreinigung und des Brandschutzes,

  • Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung,

  • alle sonstigen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen und deren Vorberatung nicht anderen Ausschüssen zugewiesen sind.

 

Der Ausschuss im [Bürgerinfoportal]. 

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