Notfallbetreuung in den städtischen Kinderkrippen, Kindergärten und Horteinrichtungen
Meldung aus Fürstenwalde/SpreeEs ist aufgrund der aktuellen Entwicklungen damit zu rechnen, dass die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt ab Montag geschlossen werden müssen und nur noch die Notfallbetreuung anbieten dürfen.
Dies betrifft - anders als in den vergangenen Monaten - nicht nur die schulischen Einrichtungen, sondern auch die Kinderkrippen und Kindergärten.
Die Notbetreuung in Kitas und Horten gilt für:
- Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,
- Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den in Satz 3 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
- Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Hierbei gelten die folgenden Bereiche zur kritischen Infrastruktur:
- Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter, Personen im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich,
- Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung und Lehrkräfte,
- Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
- Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
- Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
- Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
- Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
- Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
- Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
- Veterinärmedizin,
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
- freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
- Bestattungsunternehmen.
Wir stellen Ihnen nunmehr die Antragsformulare zur Verfügung. Bitte verwenden Sie nur die zur Verfügung gestellten Formulare für die Arbeitgeberauskunft!
Bitte reichen Sie Ihre Anträge möglichst per E-Mail ein. Natürlich sind wir bemüht, die Anträge dann, wie gewohnt, schnell abzuarbeiten, dass Sie möglichst keine Ausfallzeiten kompensieren müssen.
WICHTIG: Sollten Sie aktuell bereits über eine Zusage für einen Platz in der Notbetreuung im Hortbereich verfügen, muss kein neuer Antrag gestellt werden.