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Amt 13 Steuern

Grundsteuer


Kurzinformationen

Grundsteuern sind öffentliche Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden nach § 1 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) berechtigt sind. Die Grundsteuer knüpft als Realsteuer an den Vermögensbesitz „Grundstück" an und bezieht sich auf die Beschaffenheit und den Wert eines Grundstücks.

 

Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:

  • Grundsteuer A: Steuergegenstand ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
    Hebesatz 300 v.H.
  • Grundsteuer B: Erfassung aller bebauten oder bebaubaren Grundstücke (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Wohnungseigentum)
    Hebesatz 390 v.H.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist (§ 9 Abs.2 Grundsteuergesetz). Das bedeutet, dass sich die Höhe der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres richtet. Änderungen während des Kalenderjahres (z.B. Eigentumswechsel) wirken sich erst für die Festsetzung der Grundsteuer des nächsten Kalenderjahres aus.

 

Wer ist zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet?

Die Leistungspflicht der Grundsteuer ist an den Tatbestand des Eigentums von Grundstücken geknüpft. Steuerpflichtig sind damit grundsätzlich Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z. B. Garagen, Lauben).

 

Wie erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer?

1. Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt
2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrages

 

Die Gemeinde erhält davon eine Durchschrift. Der Grundsteuermessbescheid ist die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer und die Zurechnung eines Objektes zum Steuerschuldner.

Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden des Finanzamtes ist eine Klärung auch nur mit dem Finanzamt möglich!

 

3. Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer.

 

Die Stadt Fürstenwalde/Spree wendet auf den Steuermessbetrag den Hebesatz wie folgt an:

 

Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer.

Der Steuerpflichtige erhält den Grundsteuerbescheid.

 

Die Fälligkeiten der Grundsteuerentrichtung sind, je nach Höhe des Betrages, der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres. Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung jeweils zum 01.07. möglich.

 

Die Grundsteuer wird mit Grundsteuerbescheid für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt. Die Grundsteuerfestsetzung kann jedoch gegen diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zahlen, auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.


Die Stadt Fürstenwalde/Spree macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.


Gebühren

keine


Weiterführendes

Hinweise zum Thema Datenschutz für Steuerpflichtige


Ansprechpartner

Frau Peggy Schulz
Zimmer 241
Am Markt 4
Telefon 03361 557-123
Telefax 03361 557-422

Frau Anja Lindenlaub
Zimmer 239
Am Markt 4
Telefon 03361 557-122


Formulare


Merkblätter

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