Steuern

Grundsteuer


Kurzinformationen

Grundsteuern sind öffentliche Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden nach § 1 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) berechtigt sind. Die Grundsteuer knüpft als Realsteuer an den Vermögensbesitz „Grundstück" an und bezieht sich auf die Beschaffenheit und den Wert eines Grundstücks.

 

>>> 20 häufig gestellte Fragen zur neuen Grundsteuer ab dem 01.05.2025


Beschreibung

Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:

  • Grundsteuer A: Steuergegenstand ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
    Hebesatz 270 v.H.

  • Grundsteuer B: Erfassung aller bebauten oder bebaubaren Grundstücke (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Wohnungseigentum)
    Hebesatz 380 v.H.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist (§ 9 Abs.2 Grundsteuergesetz). Das bedeutet, dass sich die Höhe der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres richtet. Änderungen während des Kalenderjahres (z.B. Eigentumswechsel) wirken sich erst für die Festsetzung der Grundsteuer des nächsten Kalenderjahres aus.

 

Wer ist zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet?

Die Leistungspflicht der Grundsteuer ist an den Tatbestand des Eigentums von Grundstücken geknüpft. Steuerpflichtig sind damit grundsätzlich Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken.


Gebühren

keine


Weiterführendes

Hinweise zum Thema Datenschutz für Steuerpflichtige


Ansprechpartner

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Merkblätter

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