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Melderegister, Auskunft erteilen


Beschreibung

Sie suchen alte Freunde, Schulkameraden oder Verwandte oder andere Personen?

 

Dann können Sie einen Antrag auf Auskunft aus dem

Melderegister stellen (nicht zutreffend für Behörden). Die Auskunft kann persönlich oder schriftlich beantragt werden mit dem Formular Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft.

 

Das Melderegister ist kein öffentliches Register.
Auskünfte an Private werden über einzelne bestimmte Einwohner erteilt. Dabei beschränkt sich der Datenumfang bei der einfachen Melderegisterauskunft auf Vor- und Familiennamen, Titel und Anschriften der gesuchten Person und die Tatsache, dass die gesuchte Person verstorben ist. Weitere persönliche Daten von Einwohnern wie z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Sterbedaten usw. dürfen nur in Ausnahmefällen bekannt gegeben werden. Dazu muss der Auskunftsbegehrende für jedes gewünschte Einzeldatum ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen (erweiterte Melderegisterauskunft).

 

Über Einwohner die vor mehr als fünf Jahren verzogen oder verstorben sind, dürfen nur noch Auskünfte über Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Tag und Ort der Geburt, gegenwärtige und frühere Anschriften, des Auszugstages sowie des Sterbetages und -ortes erteilt werden.


Darüber hinaus gehende Daten dürfen nur zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zu wissenschaftlichen Zwecken, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, verarbeitet werden.

 

Die tatsächlichen Wohnverhältnisse der Einwohner stimmen nicht immer mit den Meldeverhältnissen überein. Die Meldebehörde erteilt nur Auskünfte über im Melderegister gespeicherte Daten. Es ist auch nicht Aufgabe der Meldebehörde, für Private die tatsächlichen Wohnverhältnisse von Einwohnern zu ermitteln.

 


Rechtsgrundlagen

§ 32 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 Brandenburgisches Meldegesetz (BbgMeldeG) vom 24.12.2006,Tarifstelle 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern.(19.09.2008)


Gebühren

Melderegisterauskünfte sind gebührenpflichtig.

  • je mündliche und schriftliche einfache Melderegisterauskunft: 10,00 €

  • je erweiterte Melderegisterauskunft: 12,00 €

  • Melderegisterauskunft mit erhöhtem Aufwand: 13,00 Euro bis 20,00 Euro

 

Die Gebühr wird auch fällig, wenn der Gesuchte nicht ermittelt werden kann oder die Auskunft bereits bekannt ist.  


Formulare


Merkblätter

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