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Schiedsstellen


Kurzinformationen

Unter dem Motto "Schlichten statt Richten" besteht die Aufgabe einer Schiedsperson darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen und dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten. Durch den Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleichs sollen so gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

 

Die Schiedsperson wird in vielfältigen Bereichen tätig, z. B. in Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei der Beachtung der Hausordnung, bei Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch in Fällen von Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, bei Bedrohung und Beleidigungen, Sachbeschädigungen oder vermögensrechtlichen Streitigkeiten.

 

Sitz der Schiedsstellen:

 

Stadt Fürstenwalde/Spree
Schiedsstelle
Zimmer: 171
Am Markt 4
15517 Fürstenwalde/Spree
Telefon: 03361 / 557-538

 

Zu den Sprechzeiten sind die Schiedspersonen telefonisch unter 03361 / 557-538 erreichbar. Außerhalb der Sprechzeiten ist Ihre erste Ansprechpartnerin Frau Azzam von der Rechtsstelle, die Sie unter der Rufnummer 03361 / 557-227 erreichen können. 

 

Sie können Ihr Anliegen auch per E-Mail an die jeweils zuständige Schiedsstelle senden unter:

bzw.
oder
.

 

Sprechzeiten: bis auf Weiteres nur telefonisch unter 03361 / 557-538

 

Schiedsstelle Süd  jeden 1. Dienstag im Monat von 16-18 Uhr
Herr Mike Maiwald
(Stellv.: Frau Sandra Piklapp-Rechenburg)

 

Schiedsstelle Mitte jeden 2. Dienstag im Monat von 16-18 Uhr
Frau Sandra Piklapp-Rechenburg
(Stellv.: Frau Iris-Kerstin Jatzek)

 

Schiedsstelle Nord jeden 3. Dienstag im Monat von 16-18 Uhr
Frau Iris-Kerstin Jatzek
(Stellv.: Herr Mike Maiwald)

 

 

Zuständig ist immer die Schiedsstelle am Wohnsitz des Antragsgegners.

 


Fristen

Die Schiedsperson wird nur auf Antrag zur Einleitung eines Schlichtungsverfahren tätig. Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung wird durch die Schiedsperson bestimmt. Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss in der Regel eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. 


Kosten

Die erhobenen Auslagen und Gebühren richten sich nach dem Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz - SchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2000 (GVBl.I/00, [Nr. 13], S. 158, ber. GVBl. I/01 [Nr. 03], S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.03.2018 (GVBl. I/18, [Nr. 4], S. 3).  


Weiterführendes

Die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens sind im Schiedsstellengesetz geregelt. 

 

Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bunds Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.