Bürgerbüro
Melderegister, Auskunftssperre
Beschreibung
Sie können in folgenden Fällen der Weitergabe Ihrer Daten aus dem Melderegister der Stadt Fürstenwalde/Spree widersprechen:
Datenübermittlungssperren
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis 31.03. Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörden erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch eines Ehegatten wirkt auch für den anderen Ehegatten.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.
Die Widersprüche gegen die genannten Datenübermittlungen werden nur auf Antrag, ohne Begründung, gebührenfrei und unbefristet in das Melderegister eingetragen. Im Falle eines Umzuges in eine andere Gemeinde muss die Datenübermittlungssperre neu beantragt werden.
Auskunftssperren
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen durch eine Melderegisterauskunft für Sie selbst oder auch für andere Personen (z.B. Angehörige) eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine sog. Gefährdungssperre in das Melderegister einzutragen (§ 51 Bundesmeldegesetz).
Deshalb erfordert eine allgemeine Auskunftssperre eine besondere Begründung, Glaubhaftmachung (Angabe von Zeugen, Aktenzeichen u.a.) und persönliche Vorsprache. Sie sollten wissen, dass die Meldebehörde die Angaben prüft.
Die Gefährdungssperre wird zunächst auf zwei Jahre befristet. Melderegisterauskünfte sind in dieser Zeit nur nach Anhörung der betroffenen Person zulässig.
Für den Fall, dass nach Ablauf der vorgenannten Frist die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, ist es an Ihnen, erneut einen Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre zu stellen. Sollten hier verstärkt Anfragen eingehen, dann obliegt es der Meldebehörde die Voraussetzungen erneut zu prüfen.
Weitere Informationen
Alle Widersprüche gelten nur für die Weitergabe von Daten an Private. Unberührt davon bleiben die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
gegebenenfalls:
Bescheinigung des Arbeitgebers
Bescheinigung des Frauenhauses
Kopie einer Strafanzeigen oder eines Gerichtsurteils
sonstige Gerichtsbeschlüsse o. ä.
Gebühren
Alle Auskunfts- und Übermittlungssperren sind gebührenfrei.
Ansprechpartner
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Bürgerbüro
Bürgerbüro im Erdgeschoss
Am Markt 4
03361 557-550
03361 557-3550
Formulare
- Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) (ausfüllbar)
- Widerspruch gegen Melderegisterauskünfte und Datenübermittlungen gem. Bundesmeldegesetz (BMG) (ausfüllbar)