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Amt 32 Ordnungsamt

Hundehaltung


Kurzinformationen

Das Land Brandenburg hat sich von der sogenannten Rasseliste verabschiedet. Die neue Hundehalterverordnung beinhaltet keine Einstufung von Hunden als unwiderlegbar gefährlich und widerlegbar gefährlich aufgrund ihrer Rasse mehr. Zusätzlich entfällt auch die 20/40-Regelung. Zukünftig entscheidet vor allem das Verhalten des Hundes und die Sachkunde der Halterin oder des Halters. 
Es gibt in der neuen Verordnung eine anwenderfreundliche Trennung zwischen den Regelungen, die für alle Hunde und solchen, die für gefährliche Hunde gelten. Wichtigster Punkt ist die unverzügliche Anmeldung der Hundehaltung bei der zuständigen Ordnungsbehörde und die Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip. Das Formular finden Sie unten.


Für alle Hunde gilt:

  • Angemessene Sicherungsmaßnahmen wie Zaun usw. gegen das unbeabsichtigte Entweichen des Hundes

  • Hunde müssen so gehalten und geführt werden, dass keine Gefahr von Ihnen ausgeht

  • Unter 18-jährige Personen dürfen nur einen Hund führen

  • Wer einen Hund führt, muss dazu geistig und körperlich geeignet sein

  • Leinenpflicht

  • Am Halsband oder Geschirr des Hundes muss außerhalb der Wohnung/Grundstücks der Name und die Anschrift des Halters angebracht sein

  • Maulkorbpflicht in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln

     

Als gefährlicher Hund wird nun der Hund eingestuft, welcher durch seine Verhaltensweisen gezeigt hat, dass von ihm eine durch die allgemeinen Vorschriften nicht einzudämmende unkontrollierte Gefahr ausgeht. Insbesondere sind solche Hunde als gefährlich anzusehen, die durch ihr Verhalten einem Menschen oder einem Tier Verletzungen zugefügt haben. Nach Feststellung der Gefährlichkeit ist dann eine Erlaubnis zu beantragen. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind:

  • Volljährigkeit

  • Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip

  • Nachgewiesene Sachkunde mit dem eigenen Hund

  • Persönliche Zuverlässigkeit des Halters bzw. der Halterin

  • Nachgewiesenes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes

  • Haftpflichtversicherung für den Hund

  • Nachweis der artgerechten Haltung
     

Ebenfalls neu ist, dass die Gefährlichkeit des Hundes nicht für sein ganzes Leben gilt, sondern durch eine Wesensprüfung auch widerlegt werden kann.
 


Rechtsgrundlagen


Gebühren

Für die Bearbeitung eines Antrages ist laut Gebührenordnung des Ministeriums des Innern bei einer Erlaubnis eine Gebührenspanne von 50 bis 125 € vorgesehen.


Ansprechpartner

Frau Köhler
Zimmer 107
Am Markt 4
Telefon 03361 557-120
Telefax 03361 557-3120

Herr Kuhl
Zimmer 109
Am Markt 4
Telefon 03361 557-511
Telefax 03361 557-3511


Formulare

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