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Ordnungsamt

Pyrotechnische Erzeugnisse

Weitergeleitet vom Synonym Feuerwerk

Kurzinformationen

Ordnungsbehördliche Erlaubnis
für das Abbrennen eines Feuerwerk der Kategorie 2 und der Kategorie 3 oder 4

Die allgemein als Silvester-Feuerwerkskörper bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II dürfen vom 2. Januar bis 30. Dezember ohne besondere Erlaubnis nicht abgebrannt werden.


Wer also eine private oder öffentliche Veranstaltung mit einem solchen Höhepunkt versehen will, kann beim Amt 32 - Ordnung und Gewerbe eine Erlaubnis beantragen.

 

Die Erlaubnis auf das Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie 2 stellen Sie am einfachsten über das Antragsformular (siehe unten).

 

Die Erlaubnis auf das Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie 3 oder 4 stellen Sie bitte formlos unter der Angabe von

  • Anlass,
  • Abbrennort (Adresse),
  • Zeitpunkt und Dauer des Feuerwerks,
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Antragstellers,
  • Telefonnummer des Antragstellers
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Feuerwerk-Dienstleisters.

 

Die Anträge sind

  • spätestens 2 Wochen vor einer privaten Veranstaltung und
  • spätestens 4 Wochen vor einer öffentlichen Veranstaltung zu stellen.

Rechtsgrundlagen


Gebühren

Gebührenrahmen von 31 bis 71 €


Ansprechpartner

Sachbearbeitung Ordnungsamt
Zimmer 148
Am Markt 4
Telefon 03361 557-191
Telefax 03361 557-3191

Sachbearbeitung Gewerbeamt
Zimmer 110
Am Markt 4
Telefon 03361 557-512


Formulare

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