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Amt 31 Bürgerbüro

Beglaubigung


Kurzinformationen

Beglaubigung von Dokumenten/Urkunden (Kopien)

 

Eine amtliche Beglaubigung von Dokumenten/Urkunden kann vorgenommen werden, wenn diese von einer Behörde stammt oder für eine Behörde benötigt wird, außer es bestehen Beglaubigungsverbote. Beglaubigt werden nur die Kopien der Urkunden.

Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder von Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden.

Bei ausländischen Urkunden kann nur die durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden. Die Übersetzung und das Original müssen zusammengehörig sein. Beglaubigt wird die übersetzte Kopie, nicht die Urkunde selbst.

Nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke werden von Notaren beglaubigt.

Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Die zu beglaubigenden Kopien können sie mitbringen oder im Bürgerbüro gegen eine Gebühr anfertigen lassen.

Mitgebrachte Kopien sollten nur einseitig (die Rückseite wird für den Beglaubigungsvermerk benötigt) und möglichst im Format DIN A 4 angefertigt sein.

 

ACHTUNG!

Amtliche Beglaubigungen im Bürgerbüro sind nicht möglich, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel:

  • bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat),
  • bei Führungszeugnissen (zuständig ist das Bundesamt für Justiz),
  • bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte),
  • bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt),
  • bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind Notare).
  • Erbscheine, Kaufverträge, Grundbuchauszüge etc.
  • u. v. m.

Ausländische Urkunden oder Urkunden in ausländischer Sprache werden in den Bürgerämtern nicht amtlich beglaubigt. Hier wenden sie sich bitte an die Behörden bzw. Botschaften des jeweiligen Staates.

 

Zuständige Stelle:


jede Behörde für Abschriften von Schriftstücken,
• die sie selbst ausgestellt hat oder
• die für ihren eigenen Gebrauch sind

 

die Gemeinde Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken,
• die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder
• deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden

 

jeder Notar und jede Notarin.

 

Rechtsgrundlage: Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (VwVfGBbg);
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree

 

Beglaubigung von Unterschriften


Unterschriften können amtlich beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle benötigt wird. Die Unterschrift ist in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten zu leisten. Zur Identitätsprüfung wird der Personalausweis oder Reisepass benötigt.


Nicht beglaubigt werden Blanko-Unterschriften oder Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.

 

Gebühr: 3,30 Euro je Beglaubigung

 

Rechtsgrundlage:
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (VwVfGBbg)


Rechtsgrundlagen

Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (VwVfGBbg)


Gebühren

Gebühr: 3,30 Euro je Beglaubigung


Ansprechpartner

Sachbearbeiter*innen Bürgerbüro
Bürgerbüro
Am Markt 4
Telefon 03361 557-550
Telefax 03361 557-3550