Bürgerbegehren, -entscheide

 

 

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Über eine Angelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses liegt, können die Bürgerinnen und Bürger der Stadt einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

 

Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Wahlleiter der Stadt eingereicht werden.

 

Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses richten; in diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß § 39 Abs. 3 eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der voraussichtlichen Kosten der verlangten Maßnahme im Rahmen des Stadthaushalts enthalten. Es muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein.  Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Stadtverordentenversammlung unverzüglich.

 

Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid). Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtverordnetenversammlung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

 

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG)

 

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

 

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

 

Allgemeinverfügung

Lautsprecher- und Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg