Amt 45 Wohnungswesen

Wohnberechtigungsbescheinigung


Beschreibung

Vermieter, die zu vermietende Wohnungen über ein öffentliches Darlehen (Förderung) errichtet haben, sind verpflichtet, diese Wohnungen zu einem bestimmten Preis je Quadratmeter Wohnfläche und nur an einen bestimmten Personenkreis zu vermieten. Dieser Personenkreis muss bei einer Bewerbung um eine geförderte Wohnung (Belegungsbindung) dem Vermieter einen so genannten Wohnberechtigungsschein (WBS) gemäß § 14 Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG) vorweisen.

 

Der WBS wird auf Antrag dem Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle erteilt. Das ist in der Regel die Gemeinde, in der derjenige seinen Wohnsitz hat oder die, in der die belegungsgebundene Wohnung bezogen werden soll.

 

Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS sind, dass die Personen sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen einen Hauptwohnsitz zu begründen und deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 22 Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG) nicht übersteigen:

1. Einpersonenhaushalt 18.500 €,
2. Zweipersonenhaushalt 26.000 €,
3. zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.800 €.

 

Für zum Haushalt rechnende Kinder erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 2.000 €. 


Eine Überschreitung der vorgegebenen Einkommensgrenze ist nicht zulässig. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 

Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen folgende Wohnungsgrößen als angemessen bestimmt:

 


Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10 m² oder einen Wohnraum.

 

Der WBS wird auf Antrag für die Dauer eines Jahres erteilt und gilt nur im Land Brandenburg. Beabsichtigt man in ein anderes Bundesland zu ziehen, muss man bei den dort zuständigen Behörden diesen Antrag stellen.

 

Wir empfehlen:
Beantragen Sie den WBS erst dann, wenn Sie eine passende Wohnung gefunden haben, für die ein WBS erforderlich ist.


Rechtsgrundlagen

Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG)


Notwendige Unterlagen

Die Antragsunterlagen für die Erteilung eines WBS werden im Amt 45 - Wohnungswesen und im Bürgerbüro der Stadt Fürstenwalde/Spree ausgehändigt.

 

Hier finden Sie das Antragsformular zum Ausdrucken.


Dem Antrag sind die jeweiligen Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder beizufügen.


Gebühren

Für die Bearbeitung einer WBS wird eine Verwaltungsgebühr von 15 € erhoben. Ausgenommen davon sind Empfänger von Transferleistungen (wie Bürgergeld, Sozialgeld oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung).


Weiterführendes

> Zur Online-Terminvergabe für die Dienstleistungen vom Amt 45 - Wohnungswesen


Ansprechpartner

Frau Sprenger
Zimmer 181
Am Markt 4
Telefon 03361 557-221


Formulare

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