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Fachgruppe Wohnungswesen

Fachgruppenleiterin: Frau Sabine Tschee
Am Markt 4-6, Zimmer 183
Telefon: (03361) 557 151
Telefax: (03361) 557 446
zur eMail

Leistungen: Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
  1. Wohngeld
  2. Wohnberechtigungsbescheinigungen
  3. Belegungsgebundener Wohnraum
  4. Mietspiegel

Wohngeld

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als "Mietzuschuss" für Mieter von Wohnraum und als "Lastenzuschuss" für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt. Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Erstauszubildende, Studenten und Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende. Zum 01.01.2005 sind grundlegende Änderungen im Wohngeld in Kraft getreten. Danach sind ebenfalls vom Wohngeld Empfänger bestimmter Sozialleistungen (sog. Transferleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung) ausgeschlossen. Sind die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben, hat jeder Antragsberechtigte einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Die Höhe des Wohngeldes hängt im Wesentlichen von 3 Faktoren ab:

  • der Anzahl der Familienmitglieder, die zum Haushalt rechnen
  • der Höhe des Familieneinkommens
  • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung

Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist eine entsprechende Antragstellung. Die Wohngeldstelle der Stadt Fürstenwalde ist örtlich zuständig für die Wohngeldangelegenheiten der Bürger der Stadt Fürstenwalde. Im Rahmen der Auskunfts- und Beratungspflicht werden allgemeine Sach- und Rechtsauskünfte über die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Gewährung von Wohngeld gegeben. Die amtlichen Antragsformulare werden in der Fachgruppe Wohnungswesen / Wohngeldstelle und im Bürgerbüro der Stadt Fürstenwalde ausgegeben. Neben diesen sind zur Antragstellung weitere Unterlagen erforderlich, wie u. a.:

  • Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, einschl. jährlicher oder einmaliger Bezüge
  • Leistungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit
  • Nachweise über den Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeldgeld
  • Bescheide über Erziehungsgeld
  • Rentenbescheide
  • BAB oder BAföG- bescheide
  • Bescheide über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II)
  • Bescheide über die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Schulbescheinigungen für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben
  • Nachweise über Unterhaltsleistungen
  • Schwerbehindertenausweise
  • Bescheide über Pflegegeld
  • Nachweise über Kapitalerträge- auch unter dem Sparerfreibetrag (Kopie Kontoauszüge, Sparbücher etc.)
  • Mietvertrag
  • Mietbescheinigung des Vermieters
  • Nachweise zur Belastung
    • Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln
    • Grundbuchauszug bzw. entspr. Eigentumsnachweis
    • Angaben zur Wohnfläche
    • Grundsteuerbescheid
    • Bescheid über Eigenheimzulage etc.

Grundlage für den Beginn der Gewährung des Wohngeldes ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Monats an gewährt, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Bei Ablehnungen von beantragten Transferleistungen ist der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats zu stellen. Das Wohngeldverfahren (Antragstellung und Bearbeitung) ist gebührenfrei. Kosten, die im Zusammenhang mit der Zusammenstellung der Antragsunterlagen entstehen, werden nicht erstattet.


weitere Leistungen (blättern):
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