Sie suchen alte Freunde, Schulkameraden oder Verwandte oder andere Personen?
Dann können Sie einen Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister stellen (nicht zutreffend für Behörden).
Die Auskunft kann persönlich oder schriftlich beantragt werden.
Das Melderegister ist kein öffentliches Register.
Auskünfte an Private werden über einzelne bestimmte Einwohner erteilt. Dabei beschränkt sich der Datenumfang bei bei der einfachen Melderegisterauskunft auf Vor- und Familiennamen, Dokorgrad und Anschriften der gesuchten Person und die Tatsache, dass die gesuchte Person verstorben ist.
Weitere persönliche Daten von Einwohnern wie z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten ,Sterbedaten usw. dürfen nur in Ausnahmefällen bekannt gegeben werden. Dazu muss der Auskunftsbegehrende für jedes gewünschte Einzeldatum ein berechtigtes Interessse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen (erweiterte Melderegisterauskunft).
Über Einwohner die vor mehr als fünf Jahren verzogen oder verstorben sind, dürfen nur noch Auskünfte über Vor- und Familiennamen, frühere Namen , Tag- und Ort der Geburt, gegenwärtige und frühere Anschriften, des Auszugstages sowie des Sterbetages und -ortes erteilt werden.
Darüber hinaus gehende Daten dürfen nur zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zu wissenschaftlichen Zwecken, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann, verarbeitet werden.
Die tatsächlichen Wohnverhältnisse der Einwohner stimmen nicht immer mit den Meldeverhältnissen überein. Die Meldebehörde erteilt nur Auskünfte über im Melderegister gespeicherte Daten. Es ist auch nicht Aufgabe der Meldebehörde für Private die tatsächlichen Wohnverhältnisse von Einwohnern zu ermitteln.
Die Melderegisterauskünfte sind gebührenpflichtig:
Je einfache Melderegisterauskunft (mündlich): 5,00 €
wenn die Anfrage schriftlich beantwortet wird: 8,00 €
Je erweiterte Melderegisterauskunft: 8,00 €
Die Gebühr für eine Melderegisterauskunft kann sich je nach Aufwand
auf 9,00 - 17,00 € erhöhen. Für eine rasche Bearbeitung von schriftlichen Anfragen ist es hilfreich dem Auskunftsersuchen einen Verrechnungsscheck beizulegen. Die Gebühr wird auch fällig, wenn der Gesuchte nicht ermittelt werden kann oder die Auskunft bereits bekannt ist.
Rechtsvorschriften:
§ 32 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 Brandenburgisches Meldegesetz (BbgMeldeG) vom 24.12.2006,
Tarifstelle 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern.(19.09.2008)