Besondere Beurkundungen
Zu den besonderen Beurkundungen welche Sie im Standesamt Fürstenwalde/Spree vornehmen lassen können gehören;
- Vater- und Mutterschaftsanerkennung
- Namenserklärungen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)
- Nachträgliche Namenserklärungen wie
- Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens. Wird bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt und besteht die Ehe noch, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens nachgeholt werden.
- Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Eine Hinzufügung ist nicht möglich, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
- Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen. Die Hinzufügung kann widerrufen werden. Die Erklärung und der Widerruf sind an keine Frist gebunden.
- Namenserteilung § 1617a Abs. 2 BGB. Der Elterteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. Voraussetzung für diese Namenserteilung ist:
- der erteilende Elternteil besitzt die alleinige Sorge
- das Kind ist unter 18 Jahre und ist nicht verheiratet
- Einwilligung desnicht sorgeberechtigten Elternteils
- Einwilligung des Kindes ab dem 5. Lebensjahr
Welche Unterlagen vorzulegen sind, erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch im Standesamt.