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Auskunfts- und Übermittlungssperren

Sie haben die Möglichkeit Ihre Daten im Melderegister der Stadt Fürstenwalde/ Spree sperren zu lassen.

Dadurch erfolgen keine Datenübermittlungen und Auskünfte in folgenden Fällen:

  • Auskünfte an Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, Landtag Brandenburg sowie im Zusammenhang mit Kommunalwahlen (§ 33 Abs. 1 BbgMeldeG)
  • Auskünfte bei Anfragen von Privaten per automatisierten Abruf über das Internet (§ 32 Abs. 1a BbgMeldeG)
  • Auskünfte an Vertreter nach § 2 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (§ 33 Abs. 2 BbgMeldeG)
  • Auskünfte an Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Vertretern im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden (§ 33 Abs. 3 BbgMeldeG)
  • Auskünfte anlässlich von Alters- und Ehejubiläen, an für die Veröffentlichung zuständigen Stellen der Gemeinden (§ 33 Abs. 4 BbgMeldeG)
  • Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 33 Abs. 5 BbgMeldeG)
    Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften; wenn der Antragsteller keiner oder nicht derselben Religionsgesellschaft des Ehepartners angehört (§ 30 Abs. 2 BbgMeldeG)
Die vorstehenden Sperren werden ohne Angabe von Gründen und unbefristet in Ihren Meldedaten vermerkt.

Für die nachfolgenden Sperren müssen Sie das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen, die durch die Weitergabe Ihrer Daten eine Gefahr für Sie Selbst oder auch für andere Personen (z.B. Angehörige) darstellen. Sie sollten wissen, dass in diesen Fällen Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft werden.

Melderegisterauskünfte, wenn für den Betroffenen oder einer anderen Person aus der Erteilung dieser eine Gefahr erwachsen kann (§ 32a Abs. 1 BbgMeldeG) oder sofern der Betroffene ein berechtigtes Interesse auf eine Auskunftssperre für erweiterte Melderegisterauskünfte nach § 32 Abs. 2 nachweist (§ 32a Abs. 2 BbgMeldeG).

Diese Auskunftssperre wird bis zum Ende des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres befristet. Für den Fall, dass nach Ablauf der vorgenannten Frist die Voraussetzungen weiterhin vorliegen ist es an Ihnen erneut einen Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre zu stellen.
Sollten hier verstärkt Anfragen eingehen, dann obliegt es der Meldebehörde die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Gebühren:
Alle Auskunfts- und Übermittlungssperren sind gebührenfrei.

Formulare:
Das Antragsformular ist im Bürgerbüro erhältlich.
Es steht auch unter dem folgenden Link zum Download bereit:
 Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre / Widerspruch gegen Datenübermittlung.
Sie können die Auskunfts- oder Übermittlungssperre auch Online beantragen.

Rechtsgrundlagen:
§§ 30 Abs. 2, 32 Abs. 1a, 32a Abs. 1 und 2 und 33 Abs. 6 des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg ([]) vom 25. Juni 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003.

Weitere Informationen:
Die Auskunfts- und Übermittlungssperre wird nur in der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Weitergabe Ihrer Daten widersprochen haben.
Bei Verzug oder bei weiteren Wohnungen ist es notwendig, dass Sie auch bei den betreffenden Gemeinden der Weitergabe Ihrer Daten widersprechen.

Alle Widersprüche gelten nur für die Weitergabe von Daten an Private. Unberührt davon bleiben die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen.


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