Die Vergnügungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Besteuert werden die in der Stadt Fürstenwalde/Spree veranstalteten Vergnügungen. Dazu gehören vor allem Tanzveranstaltungen und der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsapparaten.
Rechtliche Grundlagen
Die Festsetzung der Vergnügungssteuer erfolgt auf Grundlage der
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG).
Wer ist zur Zahlung der Vergnügungssteuer verpflichtet?
Steuerschuldner ist derjenige, auf dessen Rechnung die Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte im Stadtgebiet Fürstenwalde an öffentlich zugänglichen Orten aufgestellt sind und der Unternehmer von Veranstaltungen (Veranstalter) wie z.B. Tanzveranstaltungen.
| Vergnügungssteuer | erforderliche Unterlagen | Gebühren | Ansprechpartner |
|---|---|---|---|
| Vergnügungssteuersatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree vom 20. Dezember 2007 Steuersätze für Tanzveranstaltungen einschließlich Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen: 15 v. H. des Eintrittspreises oder Entgeltes Steuersätze für Spielapparate: 1. mit Gewinn in Spielhallen und außerhalb von Spielhallen jeweils 10 v.H. vom Einspielergebnis(Nettokasse); 2. ohne Gewinn in Spielhallen je 30,00 €; 3. außerhalb von Spielhallen je 21,00 € |
Vergnügungssteueranmeldung erhältlich in der Fachgruppe Steuern | keine | Frau Petra Tracz Zimmer: 239 Telefon: (03361) 557 121 zur eMail |