Dieses Bild zeigt das Logo der Stadt: einen Raben, ein Blatt und eine Wasserwelle. Stadtansicht: Erster Schnee Stadtansicht: Bahnhof Stadtansicht: Wasserturm Stadtansicht: Spreebrücke Stadtansicht: Freie Grundschule Dr. P. Rahn & Partner Stadtansicht: Bürgerhaus Stadtansicht: Bullenturm Stadtansicht: Tierpark Stadtansicht: Steg Stadtansicht: Altes Rathaus Stadtansicht: Goetheplatz Stadtansicht: Dom Stadtansicht: Grasnickbrunnen Stadtansicht: Taubenhaus Stadtansicht: Rauener Berge Stadtansicht: Wassertürme Stadtansicht: Muehlenstrasse Stadtansicht: Uferstrasse Stadtansicht: Am Goetheplatz Stadtansicht: Frankfurter Stadtansicht: Leuchtturm Stadtansicht: Kaiserhof Stadtansicht: Rathauscenter Stadtansicht: Doppelgaenger Stadtansicht: NCC-Gebäude am Bahnhof

drucken   s/w

Veranstaltungen:

Klicken Sie in den Kalender!

Unser Tipp:

Das 20. Fürstenwalder Frühlingsfest!

Das Wetter heute/morgen:

Waldbrand Warnstufe - 0 -


keine Waldbrandgefahr
Sie sind hier: [Rathaus] [Verwaltungsstruktur] [Zentrale Dienste] [Steuern] [Vergnügungssteuer]

Fachgruppe Steuern

Fachgruppenleiter: Herr Torsten Kirschner
Am Markt 4, Zimmer 247
Telefon: (03361) 557 132
Telefax: (03361) 557 422
zur eMail

Leistungen: Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
  1. Gewerbesteuer
  2. Grundsteuer
  3. Hundesteuer
  4. Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Besteuert werden die in der Stadt Fürstenwalde/Spree veranstalteten Vergnügungen. Dazu gehören vor allem Tanzveranstaltungen und der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsapparaten.

Rechtliche Grundlagen
Die Festsetzung der Vergnügungssteuer erfolgt auf Grundlage der  Vergnügungssteuersatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG).

Wer ist zur Zahlung der Vergnügungssteuer verpflichtet?
Steuerschuldner ist derjenige, auf dessen Rechnung die Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte im Stadtgebiet Fürstenwalde an öffentlich zugänglichen Orten aufgestellt sind und der Unternehmer von Veranstaltungen (Veranstalter) wie z.B. Tanzveranstaltungen.

Vergnügungssteuer erforderliche Unterlagen Gebühren Ansprechpartner
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree vom 20. Dezember 2007

Steuersätze für Tanzveranstaltungen einschließlich Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen:
15 v. H. des Eintrittspreises oder Entgeltes

Steuersätze für Spielapparate:
1. mit Gewinn in Spielhallen und außerhalb von Spielhallen jeweils 10 v.H. vom Einspielergebnis(Nettokasse);
2. ohne Gewinn in Spielhallen je 30,00 €;
3. außerhalb von Spielhallen je 21,00 €
Vergnügungssteueranmeldung erhältlich in der Fachgruppe Steuern keine Frau Petra Tracz
Zimmer: 239
Telefon: (03361) 557 121
zur eMail


weitere Leistungen (blättern):
zurück: Hundesteuer