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Fachgruppe Steuern

Fachgruppenleiter: Herr Torsten Kirschner
Am Markt 4, Zimmer 247
Telefon: (03361) 557 132
Telefax: (03361) 557 422
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Leistungen: Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
  1. Gewerbesteuer
  2. Grundsteuer
  3. Hundesteuer
  4. Vergnügungssteuer

Grundsteuer

Grundsteuern sind öffentliche Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden nach § 1 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) berechtigt sind. Die Grundsteuer knüpft als Realsteuer an den Vermögensbesitz „Grundstück“ an und bezieht sich auf die Beschaffenheit und den Wert eines Grundstücks. Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden: 

Grundsteuer A: Steuergegenstand ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
Grundsteuer B: Erfassung aller bebauten oder bebaubaren Grundstücke (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Wohnungseigentum) 

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist (§ 9 Abs.2 Grundsteuergesetz). Das bedeutet, das sich die Höhe der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres richtet. Änderungen während des Kalenderjahres (z.B. Eigentumswechsel) wirken sich erst für die Festsetzung der Grundsteuer des nächsten Kalenderjahres aus.

Wer ist zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet?
Die Leistungspflicht der Grundsteuer ist an den Tatbestand des Eigentums von Grundstücken geknüpft. Steuerpflichtig sind damit grundsätzlich der Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z. B. Garagen, Lauben). 

Wie erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer?

1. Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt
2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrages 

Gemeinde erhält davon eine Durchschrift. Der Grundsteuermessbescheid ist die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer und die Zurechnung eines Objektes zum Steuerschuldner. Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden des Finanzamtes ist eine Klärung auch nur mit dem Finanzamt möglich! 

3. Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer. 

Die Stadt Fürstenwalde/Spree wendet auf den Steuermessbetrag den Hebesatz wie folgt an: 

Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer. 

Der Steuerpflichtige erhält den Grundsteuerbescheid. 

Die Fälligkeiten der Grundsteuerentrichtung sind, je nach Höhe des Betrages, der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres. Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung jeweils zum 01.07. möglich. 

Die Grundsteuer wird mit Grundsteuerbescheid für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt. Die Grundsteuerfestsetzung kann jedoch gegen diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zahlen, auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Die Stadt Fürstenwalde/Spree macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Grundsteuer erforderliche Unterlagen Gebühren Ansprechpartner
Grundsteuerbescheid für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(Grundsteuer A)
Hebesatz 300 v.H.
keine keine Frau Marlies Straubhaar
Zimmer: 251
Telefon: (03361) 557 123
zur eMail

- " - - " - - " - Frau Bärbel Pohl
Zimmer: 249
Telefon: (03361) 557 122
zur eMail

Grundsteuerbescheid für das übrige Grundvermögen (alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke)
(Grundsteuer B)
Hebesatz 390 v.H.
keine keine Frau Marlies Straubhaar
Zimmer: 251
Telefon: (03361) 557 123
zur eMail

- " - - " - - " - Frau Bärbel Pohl
Zimmer: 249
Telefon: (03361) 557 122
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