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Bürgernähe erhalten - Kreisreform stoppen

Volksbegehren

„Bürgernähe erhalten – Kreisreform stoppen“

 

29. August 2017 – 28. Februar 2018

 

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Die Vertreter der Volksinitiative » Bürgernähe erhalten – Kreisreform stoppen « haben die Durchführung eines Volksbegehrens fristgemäß verlangt.

Das Volksbegehren kann durch alle eintragungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Fürstenwalde/Spree in der Zeit vom 29.08.2017 bis 28.02.2018, 16.00 Uhr unterstützt werden.

 

Eintragungsräume:

 

Stadt Fürstenwalde/Spree

Bürgerbüro - Erdgeschoss

Am Markt 4

15517 Fürstenwalde/Spree

 

Eintragungszeiten:

Montag 07.00 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch 09.00 Uhr – 12.00 Uhr
Donnerstag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr 
Freitag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr

 

 

 

 

 

 

 

Stadt Fürstenwalde/Spree

Fachgruppe Verwaltungsservice – 3. Etage – Raum 300

Am Markt 4

15517 Fürstenwalde/Spree

 

Eintragungszeiten:

 

Montag  13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Dienstag 07.00 Uhr – 09.00 Uhr
Mittwoch 07.00 Uhr – 09.00 Uhr
Donnerstag 07.00 Uhr – 09.00 Uhr
Freitag 07.00 Uhr – 09.00 Uhr

 

 

 

 

 

 

 

 

Eintragungsberechtigt:

 

Eintragungsberechtigt sind alle Deutsche, die:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 28. Februar 2002 geboren sind,

  • seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie

  • nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Eintragungslisten:

 

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen.

In dem oben genannten Eintragungsraum können sich nur Bürger eintragen, deren Hauptwohnung sich in Fürstenwalde/Spree befindet. Vor der Eintragung ist ein gültiges Personaldokument vorzulegen. Die Eintragung muss gut lesbar und vollständig sein. Unvollständige Eintragungen führen bei der abschließenden Prüfung zur Ungültigkeit.
Gleichermaßen zur Ungültigkeit führt, wenn eine Eintragung mehrfach (egal ob in eine Liste oder per Eintragungsschein) erfolgte. Es wird auch die zuerst geleistete Unterschrift ungültig.

 

Briefliche Unterstützung:

 

Neben der Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen, den Eintragungsschein und den Briefumschlag erhalten Sie auf Antrag von der Abstimmungsbehörde.

Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

 

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).

 

Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).

 

Sie erreichen uns:

 

per E-Mail:

 

per Fax      03361-557412

 

per Post:     Stadt Fürstenwalde/Spree

                    Abstimmungsbehörde

                    Am Markt 4

                   15517 Fürstenwalde/Spree

 

Beantragung eines Eintragungsscheins

 

Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).

 

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 28. Februar 2018, 16 Uhr eingeht.

 

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut

 

„Bürgernähe erhalten - Kreisreform stoppen“

 

Wir, die Unterzeichner dieser Volksinitiative, wollen, dass unsere Landkreise und kreisfreien Städte in ihrem jetzigen Bestand erhalten bleiben, um Bürgernähe zu gewährleisten.

 

Der Landtag möge beschließen:

 

  1. Der Beschluss des Landtags Brandenburg vom 13. Juli 2016 (Drucksache 6/4528-B - Entwurf des Leitbildes für die Verwaltungsstrukturreform 2019) wird hiermit aufgehoben.

     

  2. Die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming und Uckermark sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und die Landeshauptstadt Potsdam bleiben in ihrem Bestand erhalten. Gebietsänderungen oder Einkreisungen sollen nicht gegen den Willen der bestehenden Landkreise und kreisfreien Städte vollzogen werden.

     

  3. Die Landesregierung wird aufgefordert, ein Konzept zur Verbesserung der Leistungs-fähigkeit der Kommunalverwaltungen mittels interkommunaler Zusammenarbeit ein-schließlich der dazu erforderlichen Gesetzentwürfe vorzulegen.

 

 

Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter

 

Vertreter: Stellvertreter:

 

Hans Lange

Glövziner Straße 1

19357 Karstädt OT Premslin

Prignitz

Marek Wöller-Beetz

Badestraße 17

17291 Prenzlau

Uckermark

 

Bernd Albers

Falkenstraße 26b

14532 Stahnsdorf

Potsdam-Mittelmark

 

Klaus Rocher

Kurze Straße 1

15834 Rangsdorf OT Groß Machnow

Teltow-Fläming

Dr. Dietlind Tiemann

Neue Weinberge 21

14776 Brandenburg an der Havel

 

Holger Kelch

Virchowstraße 7

03044 Cottbus

Hans-Peter Goetz

Wiesenstraße 17

14513 Teltow

Olaf Klempert

Fürstenwalder Straße 1

15848 Rietz-Neuendorf

 

Michael Oecknigk

Palombinistraße 30

04916 Herzberg (Elster)

Elbe-Elster

 

Daniel Mende

Wahrenbrücker Straße 2a

03253 Schönborn

Elbe-Elster

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung der Stadt Fürstenwalde/Spree im Amtsblatt Nr. 31 vom 27.07.2017