Kinder reden mit: Fürstenwalde stellt sich in Sachen Kinder- und Jugendbeteiligung neu auf und ergänzt die Hauptsatzung

Fürstenwalde/Spree, den 29.05.2019

Pünktlich zum Internationalen Kindertag am 1. Juni 2019 hat die Stadt Fürstenwalde/Spree in ihrer Hauptsatzung neue Regelungen zur Kinder- und Jugendbeteiligung verankert. Nachdem die Stadtverordneten ohne Gegenstimme für die im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens mit den Kindern und Jugendlichen erarbeitete Neuregelung votierten, ist die geänderte Hauptsatzung nun mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt in Kraft getreten.

 

Der neu in die Hauptsatzung aufgenommene § 4a bestimmt, welche Formen zur Beteiligung und eigenständigen Mitwirkung die Kinder und Jugendlichen in Fürstenwalde haben. Zugleich wird erstmals die Stelle einer/eines Kinder- und Jugendbeauftragten vorgesehen. Der/die Kinder- und Jugendbeauftragte wird die Interessen von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Fürstenwalde/Spree vertreten und Kinder und Jugendliche in der Wahrnehmung der geschaffenen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte in einer angemessenen zielgruppen- und altersgerechten Form unterstützen und fördern. Zu den Aufgaben der/des Beauftragten wird es unter anderem gehören, ein neues Mitsprachegremium, den Rat der Fürstenwalder Schüler, zu initiieren und ein jugendgerechtes Informations- und Dokumentationssystem als Grundlage funktionierender Teilhabe aufzubauen. Sie/Er wird auf Vorschlag des Bürgermeisters durch die Stadtverordnetenversammlung benannt.

 

„Mit dem neuen § 4a setzt die Stadt die Vorgaben des im vergangenen Jahr vom Brandenburgischen Landtag in die Kommunalverfassung neu eingeführten § 18a um“, erläutert Stefan Wichary, der Erste Beigeordnete der Stadt. Besonders erfreut zeigt er sich über das gelungene und bereits gelobte Verfahren zur Beteiligung der Kinder und Jugendlichen der Stadt bei der Entwicklung dieser neuen Regelungen. Am Anfang des Beteiligungsprozesses stand ein kurzes Erklärvideo, welches alle Informationen zum § 18a Kommunalverfassung kinder- und jugendgerecht aufbereitete und für die Teilnahme an einer Kinder- und Jugendkonferenz warb. Am 3. April 2019 tagten rund 80 Schülerinnen und Schüler im Alten Rathaus unter dem Titel „Wir bestimmen mit!“, um – unter fachlicher und pädagogischer Anleitung – konkrete Möglichkeiten der Kinder- und Jugendbeteiligung zu erarbeiten und zu diskutieren. Auf Grundlage der Ergebnisse erstellte die Stadtverwaltung eine Beschlussvorlage für die Stadtverordnetenversammlung.

Doch damit nicht genug. Um den Kreis der beteiligten Schüler und Schülerinnen so groß wie möglich zu halten, erhielten zunächst noch alle Fürstenwalder Schüler und Schülerinnen die Möglichkeit, mit Hilfe eines spezifisch zu diesem Zweck erstellten Online-Tools über den Inhalt der Beschlussvorlage abzustimmen. Mehr als 500 Kinder und Jugendliche beteiligten sich an dieser Online-Abstimmung und gaben mit deutlichen Zustimmungswerten ihr OK für alle vorgeschlagenen Änderungen. Am 23. Mai 2019 stimmten dann auch die Stadtverordneten - in Kenntnis des Abstimmungsergebnisses der Schülerinnen und Schüler - der Änderung der Hauptsatzung zu.

 

„Die Stadt hat hier also einigen Aufwand betrieben“, ergänzt Wichary und richtet seinen Dank an alle in diesem Prozess beteiligten Kinder und Jugendlichen sowie die zahlreichen in- und externe Akteure, besonders an Kristina Seker von der Stadtjugendpflege und an Erik Neumann als über die Fachstelle Kinder- und Jugendbeteiligung Brandenburg finanzierten externen Berater. „Nun wollen wir den Schwung natürlich mitnehmen und die Regelungen auch mit Leben füllen.“ Als Nächstes steht daher die Vorbereitung des Vorschlags zur Benennung einer/eines Kinder- und Jugendbeauftragten an.

 

Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree

§ 4a Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (§18a BbgKVerf)

(1)    Kinder und Jugendliche haben in allen sie berührenden Angelegenheiten der Stadt Fürstenwalde/Spree eigenständige Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte. Sie werden dabei durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister und die Kinder- und Jugendbeauftrage/den Kinder- und Jugendbeauftragten der Stadt Fürstenwalde/Spree in einer angemessenen zielgruppen- und altersgerechten Form unterstützt und gefördert.

(2)    Alle Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen der Stadt obliegenden Angelegenheiten mit ihren Meinungen, Vorschlägen, Fragen und Bedenken an die Stadtverordnetenversammlung und dessen Ausschüsse sowie an die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zu wenden und entsprechende Antworten zu erhalten.

(3)    Zur Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Fürstenwalde/Spree benennt die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters durch Abstimmung eine Kinder- und Jugendbeauftragte/einen Kinder- und Jugendbeauftragten. Die/der Kinder- und Jugendbeauftragte nimmt ihr/sein Recht gem. § 18a Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf in Verbindung mit § 18 Abs. 3 BbgKVerf wahr, indem sie/er sich an die Stadtverordnetenversammlung oder an ihre Ausschüsse wendet. Ihr/ihm ist das Recht zu gewähren in einer der nächsten Sitzungen den abweichenden Standpunkt persönlich vorzutragen. Der Kinder- und Jugendbeauftragten/ dem Kinder- und Jugendbeauftragten ist im Rahmen ihrer/seiner Aufgabe an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre/seine Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr/ihm die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4)    Die in § 4 Abs. 1 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus werden Kinder- und Jugendliche in folgenden Formen beteiligt:
1.    das aufsuchende direkte Gespräch,
2.    in Kinder- und Jugendforen,
3.    in Kinder- und Jugendgremien,
4.    in Kinder- und Jugendkonferenzen,
5.    über von Kindern und Jugendlichen genutzte Medien,
6.    in Diskussionsrunden,
7.    in Workshops,
8.    über Befragungen und
9.    in einer Kinder- und Jugendfragestunde.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister entscheidet im Benehmen mit der Kinder- und Jugendbeauftragen/dem Kinder- und Jugendbeauftragten unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangen.

(5)    Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist in geeigneter Weise zu vermerken, wie die Beteiligung nach Absatz 4 durchgeführt worden ist.

(6)    Weitere Regelungen zur Kinder- und Jugendbeteiligung kann die Beteiligungssatzung enthalten.

 

 

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