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Die Feuerwehr Fürstenwalde/Spree stellt bei Einsätzen im Winter immer wieder fest, dass ein großer Teil der für die Entnahme von Löschwasser benötigten Hydranten vereist und oft mit Schnee bedeckt sind.
Hydranten liegen meist auf Gehwegen in Fahrbahnnähe und werden beim Schneeräumen nicht nur übersehen, sondern oft noch bis zu 1 m hoch mit Eis und Schnee zugedeckt. Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bildet der tauende und wieder gefrierende Schnee einen dicken Eispanzer und macht der Feuerwehr die Löschwasserentnahme fast unmöglich. Eine hierdurch verzögerte Brandbekämpfung kann u. U. Menschenleben kosten und hohe Sachschäden verursachen.
Hauseigentümer, Hausverwaltungen und Hausmeister möchten wir daher daran erinnern, unbedingt die Hydranten für die Feuerwehr von Eis und Schnee freizuhalten. Dies ist übrigens im Amtsblatt auch so vorgeschrieben. Deshalb sollten Hauseigentümer und Hauswarte ihrer im Amtsblatt der Stadt Fürstenwalde/Spree vom 29.04.2004, § 10 und § 11 Abs. 2, festgelegten Verpflichtung zur Freihaltung der Hydranten nachkommen.
Eventuell kann der Geschädigte Schadenersatz gegenüber dem zur Räumung Verpflichteten geltend machen.
Hydranten werden durch 25 cm x 20 cm große weiße Schilder mit rotem Rand kenntlich gemacht. Hinter dem "H" für Hydrant ist der Wasserrohrdurchmesser (in Millimetern) und darunter die Entfernung des Hydranten vom Hydrantenhinweisschild (in Metern) angegeben.
Hier ist ein Hinweisschild für einen Hydranten abgebildet.
Der Hydrant befindet sich 3,5 m vor dem Schild und 4,5 m nach rechts.
Ordnungsbehördliche Verordnung zur öffentlichen Sicherheit in der Stadt Fürstenwalde, veröffentlicht im
Amtsblatt Nr. 08 vom 29.04.2004
IV. Sicherheit und Brandschutz
§ 10 Freihalten von Hydranten, Einflussöffnungen u. a.
Hydranten, Einflussöffnungen, Absperrschieberklappen, Abdeckungen von Straßenkanälen und Versorgungsleitungen sowie Entwässerungseinrichtungen öffentlicher Straßen und Anlagen dürfen nicht verstellt, abgedeckt oder zugeschüttet werden. Die dazugehörigen Hinweisschilder dürfen nicht verstellt oder verdeckt werden.
§ 11 Verhindern des Herabstürzens von Gegenständen
(2) Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Gebäuden und baulichen Anlagen sind vom Eigentümer und ihnen Gleichgestellten unverzüglich zu entfernen, sobald die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht. Dazu sind notfalls erforderliche Absperrmaßnahmen vorzunehmen.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Wer gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 19 dieser Verordnung fahrlässig oder vorsätzlich verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann auf der Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu 1000 € geahndet werden. Der in der Anlage enthaltene Tatbestandskatalog ist Bestandteil dieser Satzung.