Abschied von der Bismarck-Zeit. Daten im Standesamt werden jetzt digital verwaltet
Zum 1. Januar 2009 ist das neue Personenstandsrechtsreformgesetz in Kraft getreten. Damit ist ein großer Schritt hin zu einer noch bürgerfreundlicheren Verwaltung in den Standesämtern vollzogen worden. „Dem wollen natürlich auch wir nachkommen“, betonte Bürgermeister Manfred Reim bei einem Pressegespräch.
Das neue Recht sieht unter anderem vor, die bisher in Papierform geführten Personenstandsbücher künftig als elektronische Personenstandsregister (Ehe-, Lebenspartnerschaft-, Geburten- und Sterberegister) zu führen. „Mit der Digitalisierung der Beurkundungsdaten nehmen wir Abschied von der Bismarckzeit“, betonte die Fürstenwalder Standesbeamtin Angela Weigelt. So wurde es auch unlängst vom Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten formuliert.
Die Zuständigkeit für die Beurkundung von Personenstandsfällen, die sich im Ausland ereignet haben, werden vom Standesamt I in Berlin auf jedes Wohnsitzstandesamt verlagert (Nachbeurkundung von Geburt, Eheschließung, Sterbefall und Lebenspartnerschaften). Außerdem erhalten die Bundesländer zusätzliche Regelungsmöglichkeiten (z.B.Festlegung der Gebühren), die bislang dem Bund vorbehalten waren.
Schwerpunkte des neuen PStRG (Personenstandsrechtsreformgesetzes):
- Einführung elektronischer Personenstandsregister anstelle der bisherigen Personenstandsbücher
- Zeitliche Begrenzung der Fortführung der Personenstandsregister durch das Standesamt sowie Abgabe der Register an die Archive
| Register |
Zeit |
| Geburtenregister |
110 Jahre |
| Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister |
80 Jahre |
| Sterberegister |
30 Jahre |
- Ersetzen des Familienbuches durch Beurkundung in den Personenstandsregistern
- Reduzierung der Beurkundungsdaten
- Neuordnung der Benutzung der Personenstandsregister
Angela Weigelt nahm die Gelegenheit war und verwies auf ein in jüngster Zeit häufig dargestelltes Missverständnis. So seien kirchliche Trauungen auch ohne vorherigen staatlichen „Segen“ gültig.
„Ehen können auch weiterhin nur vor den Standesbeamtinnen und Standesbeamten geschlossen werden“, so Weigelt. An diesem „Grundsatz der obligatorischen Zivilehe“, die 1874 in Preußen und 1876 im damaligen Deutschen Reich eingeführt wurde, habe sich auch durch das neue Gesetz nichts geändert.
Die eindeutige Aussage der Eheschließungsvorschrift im § 1310 BGB lässt keinen Zweifel daran, dass nur die standesamtliche Eheschließung eine Ehe im Rechtssinne begründen kann und damit Vorrang vor einer kirchlichen Trauung hat. Eine alleinige kirchliche Trauung stellt, rechtlich gesehen, eine „Nichtehe“ dar, die keine bürgerlich-rechtliche Wirkung entfaltet, d.h., keinerlei Wirkung für den privaten Bereich sowie für staatliche Stellen, wie Rentenversicherung, Krankenversicherung, Steuer u.a. hat.
Pressemitteilung vom 13.01.2009, abgelaufen am 28.02.2009, Autor: Anne-Gret Trilling