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Amt 31 Bürgerbüro

Wohnungsgeberbescheinigung


Beschreibung

Ab dem 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.

Damit wird im § 19 Bundesmeldegesetz die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber neu aufgelegt.

 

Wer ist Wohnungsgeber?
  • Vermieter oder von ihnen Beauftragte (z.B. Wohnungsverwaltungen, -genossenschaften u.a.)

  • Wohnungseigentümer, die selbst vermieten

  • Hauptmieter, die untervermieten

 

 

Wann muss der Wohnungsgeber mitwirken?

Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung auszustellen, die zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt wird.

 

Wie erfüllen Sie Ihre Pflichten?

Ab dem 01.11.2015 müssen Sie Ihren Mietern beim Ein- oder Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, stellen wir Ihnen das Formular Wohnungsgeberbestätigung zur Verfügung.

 

Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dem Bürgerbüro als Einwohnermeldebehörde den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.

 

Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbescheinigung enthalten?
  • Name und Anschrift des Vermieters

  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,

  • die Anschrift der Wohnung

  • die Namen, Vornamen der meldepflichtigen Personen

 

Darüber hinaus erfassen wir Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist.

 

Ein MIETVERTAG erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbescheinigung.

 

Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz


Ansprechpartner

Sachbearbeiter*innen Bürgerbüro
Bürgerbüro
Am Markt 4
Telefon 03361 557-550
Telefax 03361 557-3550


Formulare

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